Wer sich mit der Steuererklärung auseinandersetzt, stößt zwangsläufig auf die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Hier werden die Anschaffungskosten für betrieblich genutzte Güter über einen bestimmten Zeitraum von der Steuer abgesetzt. Zu diesen Gütern gehören eben auch Kaffeevollautomaten und Kaffeemaschinen.
Inhaltsverzeichnis
In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie Sie Ihren Kaffeevollautomaten geltend machen und welche Abschreibungsfristen zu beachten sind. Außerdem gehen wir der Frage nach, welches Beschaffungsmodell für Kaffeevollautomaten für Firmen am sinnvollsten ist: Kauf, Leasing oder Miete.
Wichtiger Hinweis: Wir sind keine Steuer-Profis! Detaillierte Fragen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater klären.
Kaffeevollautomaten in der Abschreibungstabelle: Beschaffungswert und Nutzungsdauer
Maßgeblich für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern sind die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Darin finden Sie die Angaben zur Abschreibungsdauer verschiedener Güter.
Für Kaffeemaschinen und -vollautomaten ist die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Gastgewerbe“ von zentraler Bedeutung. Darin beträgt die Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer für elektrische Kaffeemaschinen (wie Vollautomaten) fünf Jahre. Der AfA-Satz liegt dementsprechend bei 20 Prozent.
Das bedeutet, dass pro Jahr der Nutzung ein Fünftel des Preises (ohne USt.) abgesetzt werden kann (Ausnahme: Kleinunternehmer setzen den Brutto-Preis an). Dieser recht lange Zeitraum zeigt, dass das Finanzamt von hochwertigen Geräten mit einem entsprechenden Anschaffungspreis ausgeht.
Kaffeevollautomaten und die AfA: Die Abschreibung richtig berechnen
Seit Anfang 2018 gelten folgende Höchstwerte und Fristen für die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern wie Vollautomaten:
- Ein Vollautomat mit einem Beschaffungspreis bis 800,00 Euro (ohne USt.) gilt als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Sie können ihn entweder sofort abschreiben oder ihn zum Teil des Sammelpostens machen.
- Liegt der Preis zwischen 801,00 und 1.000,00 Euro, können Sie ihn nach der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle absetzen oder ihn als Teil des Sammelpostens abschreiben.
- Liegt der Beschaffungspreis über 1.000,00 Euro, müssen Sie ihn über die angegebene Nutzungsdauer abschreiben.
Im GWG-Sammelposten können Sie Wirtschaftsgüter mit einem Einzelpreis von maximal 1.000,00 Euro zusammenfassen. Den gesamten Pool können Sie dann über fünf Jahre abschreiben. Dadurch mindern Sie die jährliche Steuerlast. Wichtig ist dabei, dass Sie das Wirtschaftsgut ausschließlich betrieblich nutzen.
Zwar kann man davon ausgehen, dass sich ein Kaffeevollautomat in der Gastronomie schneller abnutzt als in einer kleinen Bürogemeinschaft. Die Finanzbehörden haben allerdings oft einen anderen Blick auf die Dinge. Dennoch können Sie die Abschreibungsdauer Ihres Vollautomaten senken, wenn Sie dem Finanzamt plausible Gründe nachweisen – etwa einen sehr hohen Durchsatz.
Den Kaffeevollautomaten von der Steuer absetzen: Ist Miete oder Kauf günstiger?
Ohne AfA-Tabellen und Preisgrenzen würden wir sofort auf die Kauf-Variante verweisen. So könnten Unternehmen jedes Jahr in einen neuen Automaten investieren und den Fiskus daran beteiligen.
Da es aber verschiedene Möglichkeiten der Abschreibung gibt, sollten Sie genau nachrechnen. Beim Kauf eines hochpreisigen Kaffeevollautomaten profitieren Sie vom Vorsteuerabzug, der Ihre unmittelbare Steuerlast senkt.
Allerdings wirkt sich der Beschaffungspreis über die Dauer von fünf Jahren nur vergleichsweise geringfügig aus. Beim Jura Z8 etwa, der zum Zeitpunkt dieses Ratgebers mit 2.300,00 Euro (inkl. USt.) zu Buche schlägt, sind es nur rund 400 Euro pro Jahr.
Ein Mittelklasse-Gerät wie der Melitta CI Touch mit einem Brutto-Preis von rund 700,00 Euro kann sofort komplett abgeschrieben werden. Allerdings bleibt hier die Frage zu klären, ob das Gerät Ihren Ansprüchen genügt.
Grundsätzlich ist der Kauf eines Vollautomaten sinnvoll, wenn Sie den Kaufpreis aufbringen können und das Gerät brauchen, um Ihren Geschäftskunden einen guten Kaffee anzubieten. Dabei spielen allerdings auch hochwertige Kaffeebohnen eine tragende Rolle.
Kaffee entwickelt für den Vollautomaten
Der Kaffee eignet sich bestens für alle Getränke aus dem Kaffeevollautomaten.
Täglich frisch geröstet
Schokoladiges Aroma
Fair gehandelt
Für Espresso, Kaffee & Milchgetränke
Einen Kaffeevollautomaten zu mieten ist eine interessante Alternative: Hier können Sie die Mietkosten steuerlich geltend machen, sobald sie anfallen – ohne festgeschriebene Abschreibungsdauer. Allerdings lohnt sich die steuerliche Entlastung je nach Anbieter und Gerät nur bei wirklich professionellen Automaten.
Wir sind der Meinung, dass Sie die Entscheidung für Kauf oder Miete nicht aus steuerlichen Gründen treffen sollten. Die viel wichtigere Frage ist: Welche Ansprüche haben Sie an das Gerät? Können Sie den Beschaffungspreis für Ihr Wunschgerät nicht komplett aus eigener Tasche stemmen, empfehlen wir die Miet-Variante.
Sie wissen noch nicht, welcher Kaffeevollautomat für Sie infrage kommt? Geben Sie Ihre Eckdaten in das Formular ein, um ein unverbindliches Angebot mit passenden Geräten zu erhalten:
Tipps für die Kaffeekosten: Kaffeebohnen, Milch & Co richtig erfassen
Sie können nicht nur den Beschaffungspreis für den Kaffeeautomaten steuerlich geltend machen, sondern auch die Kosten für die Verbrauchsmaterialien. Allerdings kommt es bei diesen Ausgaben darauf an, ob Sie Ihre Gäste oder Kunden bewirten oder die Kaffeegetränke als Aufmerksamkeit servieren.
Während Aufmerksamkeiten zu 100 Prozent steuerlich absetzbar sind, wird die Bewirtung nur zu 70 Prozent übernommen. Als Bewirtung wird es in der Regel angesehen, wenn Sie eine Rechnung ausstellen – etwa in Cafés oder Restaurants.
Erfassen Sie die Verbrauchsmaterialien stets korrekt, sodass Sie Ihre Aufwendungen belegen können. Dann haben Sie bei Rückfragen des Finanzamts gute Karten. Denn dort könnte man misstrauisch werden, wenn Ihre kleine Bürogemeinschaft einen ähnlichen Kaffeeverbrauch hat wie eine Betriebskantine.
Die Fotos in diesem Beitrag wurden uns freundlicherweise von Sonntagmorgen.com zur Verfügung gestellt.